VG Würzburg: Türkei, Kurde, Sofortverfahren, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen ohne konkreten Belang für internationalen Schutz, keine Gruppenverfolgung von Kurden, Angst vor Erdbeben als primärer Fluchtgrund, Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung auch für Kurden nicht flüchtlingsrelevant, psychische Probleme, keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelbar
Beschluss vom 20.11.2024 – W 8 S 24.32244